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EuGH: Keine Verminderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen, die von Vermittlern zulasten der Provision gewährt werden
In seinem Urteil vom , Rs. C-300/12, Ibero Tours, hatte sich der EuGH mit der Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Bemessungsgrundlage für Vermittlungstätigkeiten zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Düsseldorf-Mitte (im Folgenden: Finanzamt) und der Ibero Tours GmbH (im Folgenden: Ibero Tours) über die Bestimmung der von ihr geschuldeten Mehrwertsteuer für die Steuerjahre 2002 bis 2005.
Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt Ibero Tours Dienstleistungen als Vermittler im deutschen Hoheitsgebiet, die in den Anwendungsbereich der 6. MwSt-RL fallen. Diese Dienstleistungen sind zum Teil steuerbefreit und zum Teil besteuert. Im Rahmen ihrer besteuerten Umsätze bietet Ibero Tours als Vermittler Reiseleistungen an, die Reiseveranstalter an Kunden erbringen und die der Sonderregelung gemäß Art. 26 der 6. MwSt-RL unterliegen. Auch wenn Ibero Tours ein Reisebüro ist, ist diese Sonderregelung auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen nicht anwendbar, da dieses Büro lediglich als Vermittler handelt und nach Art. 26 Abs. 1 S...