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SWI 3, März 2014, Seite 102

Bedarfsprüfung bei Neuerrichtung von Apotheken in Österreich widerspricht Unionsrecht

In Österreich ist für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke eine Konzession erforderlich, die nur erteilt wird, wenn ein „Bedarf“ besteht. An einem Bedarf fehlt es, wenn die Neuerrichtung bewirkt, dass die Zahl der Kunden einer bestehenden öffentlichen Apotheke unter eine bestimmte Grenze sinkt. Konkret besteht ein Bedarf dann nicht, wenn die Zahl der von der bestehenden Apotheke „weiterhin zu versorgenden Personen“ (d. h. die Zahl der ständigen Einwohner in einem Umkreis von 4 Straßenkilometern) unter 5.500 sinkt. Erreicht die Einwohnerzahl diese Grenze nicht, sind die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs im Versorgungsgebiet der bestehenden Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen. Die genannten Kriterien sind nach Ansicht des EuGH nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar und verstoßen gegen das Kohärenzgebot, weil sie keine Ausnahmen zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zulassen (, Sokoll-Seebacher).

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