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EuGH: Lieferung von Elektrizität in einem anderen Mitgliedstaat berechtigt zur Mehrwertsteuererstattung nach der 8. MwSt-RL
In seinem Urteil vom Rs C-323/12, E.ON Global Commodities SE, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob die Lieferung von Elektrizität durch einen Mehrwertsteuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, und die daher zur Überbindung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führt, zur Vorsteuererstattung nach der 8. MwSt-RL selbst dann berechtigt, wenn er in diesem anderen Mitgliedstaat einen ständigen Steuervertreter bestellt hat. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
E.ON Global Commodities SE (im Folgenden: E.ON), die seit Oktober 2005 auf dem rumänischen Markt präsent ist, ist im Eigenhandel tätig. Um den Verpflichtungen nachzukommen, die das rumänische Steuerrecht bis zum Beitritt Rumäniens zur EU am vorsah, bestellte E.ON die SC Haarmann Hemmelrath & Partner Management Consulting SRL (im Folgenden: Haarmann) als Steuervertreter in Rumänien. Haarmann ist eine juristische Person nach rumänischem Recht mit Sitz in Bukarest und in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke erfasst.
In ihrer Eigenschaft als Steuervertreterin von E.ON schloss Haarmann Verträge mit rumänischen juristischen Personen. Vom bis zum führt...