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PV-Info 2, Februar 2020, Seite 22

Weiterbildungsgeld und Praktikum

Andreas Gerhartl

Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aus einem Dienstverhältnis führt zum Verlust des Anspruches auf Weiterbildungsgeld. Handelt es sich um Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis, gilt dagegen die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze. Die beiden Konstellationen müssen daher unterschieden werden ().

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog vom bis Weiterbildungsgeld und übte daneben unterschiedliche geringfügige Beschäftigungen aus. Durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes wurde dem AMS bekannt, dass die Erwerbseinkünfte im September 2017 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatten. Das AMS forderte daraufhin das Weiterbildungsgeld für den bis zurück.

Im Verfahren wurde eingewendet, bei einer von der Beschwerdeführerin laufend ausgeübten geringfügigen Tätigkeiten handle es sich um ein verpflichtendes Berufspraktikum im Rahmen der Absolvierung eines Studiums an einer Fachhochschule. Auch eine weitere Tätigkeit (bei einem Festival) habe der Berufspraxis und somit ihrer Ausbildung gedient. Die für diese Tätigkeiten erhaltenen Einkünfte seien daher für die Ermittlung des maßgeblichen Entgelts nicht zu berücksichtigen.

Entscheid...

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