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Vorbehalte gegen die Vorschusshöhe und Anspannungsgrundsatz
iFamZ 2019/178
§ 7 Abs 1 Z 1, § 11 Abs 2 UVG
Entspricht das aktuelle Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Vaters nicht mehr demjenigen zum Zeitpunkt der Titelschaffung, muss der Kinder- und Jugendhilfeträger in seiner Erklärung nach § 11 Abs 2 UVG Tatsachen glaubhaft machen, die den Schluss auf die Anspannbarkeit des Unterhaltsschuldners zulassen.