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ASoK 5, Mai 2021, Seite 196

Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand am Arbeitsort keine Voraussetzung

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Der VwGH hat eine Entscheidung des BFG aufgehoben, in der unterstellt wurde, dass die Geltendmachung von Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung voraussetze, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsort über einen Berufswohnsitz verfügt.

Letzterer verlange nach Ansicht des BFG einen eigenen Hausstand im Sinne der Regelung des § 4 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl II 2013/276 in der Fassung BGBl II 2019/324, nach der dieser jedenfalls nicht vorliegt, wenn Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnungsverbandes mit Personen, die keine (Ehe-)Partner sind und mit denen auch keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt werden.

Da bei einem Arbeitnehmer, der am Arbeitsort die Wohnung seines Bruders mitbewohnte, kein eigener Hausstand im angeführten Sinn vorlag, wurde vom BFG die Abzugsfähigkeit der Kosten für Familienheimfahrten (die an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geknüpft ist) verwehrt (vgl ).

Der VwGH hat im oben angeführten Erkenntnis dieser Auffassung widersprochen. Einerseits ist es demnach unzulässig, hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung die Pendlerverordnung heranzuziehen. Andererseits hat der VwGH auch schon mehrfach entscheiden hat, dass Aufwendungen für ein (Untermiet-)Zimmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das BFG kürzlich einem alleinstehenden Arbeitnehmer, der im Elternhaus wohnte, die Geltendmachung von Werbungskosten für Familienheimfahrten ebenfalls mit der Begründung verwehrte, dass dieser am Heimatort über einen eigenen Hausstand im Sinne des § 4 Abs 2 Pendlerverordnung verfüge (vgl ). Auch wenn gegen diese Entscheidung keine Revision erhoben wurde (was nach Ansicht des BFG auch nicht zulässig war), ist deren Rechtmäßigkeit meines Erachtens höchst zweifelhaft.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky

Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.

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