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Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand am Arbeitsort keine Voraussetzung
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Der VwGH hat eine Entscheidung des BFG aufgehoben, in der unterstellt wurde, dass die Geltendmachung von Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung voraussetze, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsort über einen Berufswohnsitz verfügt.
Letzterer verlange nach Ansicht des BFG einen eigenen Hausstand im Sinne der Regelung des § 4 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl II 2013/276 in der Fassung BGBl II 2019/324, nach der dieser jedenfalls nicht vorliegt, wenn Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnungsverbandes mit Personen, die keine (Ehe-)Partner sind und mit denen auch keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt werden.
Da bei einem Arbeitnehmer, der am Arbeitsort die Wohnung seines Bruders mitbewohnte, kein eigener Hausstand im angeführten Sinn vorlag, wurde vom BFG die Abzugsfähigkeit der Kosten für Familienheimfahrten (die an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geknüpft ist) verwehrt (vgl