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SWI 11, November 2013, Seite 512

Mittelbare Beteiligung eines Steuerinländers an einer deutschen Kapitalgesellschaft

(BMF) – Hält eine in Österreich ansässige natürliche Person 100 % der Anteile einer österreichischen GmbH, die ihrerseits zu 80 % an einer deutschen GmbH beteiligt ist, und gewährt Deutschland der österreichischen Mutter-GmbH keine Vollentlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer, sondern wird die deutsche Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von § 50d dEStG erhoben und nur insoweit reduziert, als dies dem österreichischen Gesellschafter (natürliche Person) aufgrund seines individuellen Entlastungsanspruchs zustünde (Kürzung der deutschen KESt auf 15 %), dann kann dieser auf § 50d dEStG gestützte Besteuerungsdurchgriff zu einem internationalen Zurechnungskonflikt führen, wenn die deutsche Gewinnausschüttung auf österreichischer Seite der österreichischen GmbH zugerechnet wird.

Wird diese in Deutschland bereits vorbesteuerte deutsche Gewinnausschüttung in der Folge von der österreichischen GmbH an den österreichischen Gesellschafter weiter ausgeschüttet und hierbei der 25%igen österreichischen KESt unterworfen, dann würde hinsichtlich dieses in der Ausschüttung enthaltenen deutschen Kapitalertrags eine Doppelbesteuerung eintreten, falls die deutsche KESt nicht mit 15 % auf die ö...

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