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Wegzug des Gesellschafters einer schweizerischen Kapitalgesellschaft in die Schweiz
(BMF) – Durch die mit Wirkung ab 2004 in das DBA Schweiz aufgenommene Bestimmung des Art. 13 Abs. 4 entzieht das Abkommen nicht mehr das inländische Besteuerungsrecht, wenn Steuerpflichtige ihre Ansässigkeit aus Österreich in die Schweiz verlegen. Das Abkommen verursacht daher in solchen Fällen keinen Verlust des Besteuerungsrechts an Kapitalbeteiligungen und löst folglich keine Wegzugsbesteuerung mehr aus.
Ein Wegzug in die Schweiz kann allerdings nicht in allen Fällen die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Die Wegzugsbesteuerungsklausel des DBA Schweiz ist zwar nicht auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Wegzugsstaat (hier: Österreich) beschränkt, sondern gilt auch für Beteiligungen im Zuzugsstaat (hier: Schweiz). Verlegt daher eine in Österreich ansässige Person ihren Wohnsitz in die Schweiz und veräußert sie in der Folge ihre Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, liegt zwar ein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 4 DBA Schweiz vor, sodass das Abkommen Österreich keine Besteuerungsrechte daran entzieht. Doch bleibt trotz dieser abkommensrechtlichen Aufrechterhaltung des österreichischen Besteuerungsanspruchs das Erfordernis für eine Wegzugsbesteuerung nach § 31 Abs. 2 Z 2 EStG i. d. F. vor dem BBG 2011 bzw. § 27 Abs. 6 lit. b EStG i. d. g. F. hinsichtlic...