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EuGH entscheidet gegen Zahlscheingebühr eines österreichischen Mobilfunkunternehmens
Die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis ein, das Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu erheben, zu untersagen oder zu begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Diese Befugnis findet auf die Nutzung von Zahlungsinstrumenten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber (Zahlungsempfänger) und seinem Kunden (Zahler) Anwendung. Darüber hinaus ist der EuGH der Auffassung, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht auf das Verbot beschränkt ist, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen. Sie gibt den Mitgliedstaaten vielmehr die Möglichkeit, Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Die Ausübung dieser Befugnis setzt zwar voraus, dass die nationale Regelung insgesamt dieser Notwendigkeit R...