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ASoK 5, Mai 2021, Seite 195

Besteuerung freiwilliger Abfertigungen: Viertel- und Zwölftelberechnung bei Unterbrechungen

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Das Ausmaß der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen, die nur mehr Arbeitnehmern, die noch dem alten Abfertigungsrecht unterliegen, offensteht, ist sowohl hinsichtlich der dienstzeitenunabhängigen Viertelbegünstigung nach § 67 Abs 6 Z 1 EStG als auch hinsichtlich der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängigen Zwölftelregelung nach § 67 Abs 6 Z 2 EStG von der Höhe der „laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate“ abhängig.

Unklar ist, wie diese Berechnung zu erfolgen hat, wenn innerhalb des letzten Jahres vor der Dienstverhältnisbeendigung einzelne Monate liegen, in denen aufgrund besonderer Umstände geringere oder gar keine Bezüge ausgezahlt werden. Nach Rz 1088 der LStR 2002 ist bei Dienstverhältnissen, die länger als 12 Monate gedauert haben und bei denen es innerhalb der letzten 12 Monate zB infolge von Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub zu Bezugsausfällen bzw -kürzungen gekommen ist, die Berechnung von dem Zeitraum zurückgehend S. 196vorzunehmen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind. Diese Aussage würde überwiegend als eine über den Gesetzwortlaut hinausgehende Kulanz der Finanzverwaltung interpretiert.

Nunmehr ...

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