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SWI 5, Mai 2013, Seite 205

Schweizerische Pensionsleistungen an einen ehemaligen Gemeindebediensteten

(BMF) – Schweizerische AHV-Pensionen und Pensionen aus schweizerischen Pensionskassen fallen grundsätzlich unter Art. 18 DBA Schweiz und unterliegen diesfalls in den Händen des in Österreich ansässigen Pensionsempfängers der österreichischen Besteuerung (z. B. EAS 603).

Nur soweit die Pensionsleistungen unter Art. 19 DBA Schweiz fallen, trifft Österreich eine Steuerfreistellungsverpflichtung; diese gründet sich auf Art. 23 Abs. 1, obgleich für Art. 19 im DBA Schweiz an sich das Anrechnungssystem des Abs. 2 gilt. Die von Art. 19 erfassten Ruhegehälter sind indessen aus dem Anrechnungssystem des Art. 23 Abs. 2 herausgelöst worden.

Art. 19 bezieht sich im gegebenen Zusammenhang in Satz 1 auf „Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte (…) Dienstleistungen (…) auszahlt“. In Satz 2 legt die Bestimmung fest „Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.“

Nach Auffassung des BMF stellt dieser zweite Satz eine generelle Erweiterung des Prinzips des ersten Satzes dar, sodass die für den „Vertragsstaat“ getroffene Regelung auch für alle seiner öffentlich-re...

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