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Familienbonus Plus und Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2019/175
Jedenfalls dann, wenn die ausreichende Entlastung des Geldunterhaltsschuldners bereits durch den Unterhaltsabsetzbetrag erfolgte, ist die Erhöhung des Nettoeinkommens durch den Familienbonus Plus durch Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
(…) 3. Unterhaltsrechtliche Behandlung des Familienbonus Plus:
3.1. Nach stRsp muss der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten zu bemessende Geldunterhalt um jenen Teil der Familienbeihilfe, der zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen bestimmt ist, gekürzt werden, sofern die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1285/00, geforderte Entlastung nicht schon durch den Unterhaltsabsetzbetrag oder (bis zum Inkrafttreten des JStG 2018 am ) durch den Kinderfreibetrag des § 106a EStG aF eingetreten war (vgl RS0117015; 5 Ob 236/18v, iFamZ 2019/138, 223; Gitschthaler, Familienbonus Plus und Unterhaltsrecht, EF-Z 2019/62, 116 mwN). Wird der Unterhaltspflichtige bereits durch die Unterhaltsabsetzbeträge ausreichend steuerlich entlastet, braucht der Unterhaltsberechtigte keine Kürzung des nach zivilrechtlichen Kriterie...