Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 11, November 2016, Seite 584

Vergütungen einer liechtensteinischen Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind nach der Rechtsprechung des VwGH nicht von der Kassenstaatsregel erfasst

Nur „unmittelbar“ von einem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlte Vergütungen unterfallen der Kassenstaatsregel des Art 19 Abs 1 DBA Liechtenstein

Körperschaften öffentlichen Rechts sind nicht von Art 19 Abs 1 DBA Liechtenstein erfasst.

Sachverhalt: Eine in Österreich ansässige Lehrerin arbeitet im Rahmen einer nichtselbständigen Beschäftigung als Grenzpendlerin für eine liechtensteinische Privatschule (F. Bildungsanstalt). Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei der Schule mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden. Es handle sich bei der gegenständlichen Schule um eine von der Regierung bewilligte öffentliche Schule, die auch eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfülle.

In rechtlicher Hinsicht habe die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zur Folge, dass es sich bei der Schule um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handle und alle angestellten Mitarbeiter, auch jene mit Wohnsitz in Österreich, mit ihrem Lohn nach Art 19 Abs 1 DBA Liechtenstein nur in Liechtenstein steuerpflichtig seien. Das Arbeitsverhältnis bestünde juristisch gesehen mit dem Staat Liechtenstein, wo die Beschwerdeführerin eine öffentliche Funktion als Lehrerin ausübe.

Demgegenüber vertrat da...

Daten werden geladen...