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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 298

Anspannung auf Familienbonus Plus

iFamZ 2019/174

§ 231 ABGB, § 33 Abs 3a EStG

Bei einem Unterhaltsschuldner mit mehreren Kindern ist auch dann, wenn er den Familienbonus Plus nicht beantragt, die Unterhaltsbemessungsgrundlage um 50 % des Familienbonus Plus für alle Kinder zu erhöhen, unabhängig davon, ob diese Unterhalt fordern oder nicht.

Die antragstellenden Kinder S und N sind elf und sechs Jahre alt; sie haben einen Bruder im Alter von zehn Jahren. Die Ehe der Eltern wurde am einvernehmlich geschieden. Seither leben die Kinder im Haushalt der Mutter. Der geldunterhaltspflichtige Vater erzielt ein für den Unterhalt anrechenbares monatliches Durchschnittseinkommen von 2.241,48 €. Die Hälfte des Familienbonus Plus beträgt nach § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG monatlich 62,50 € je Kind bis zum 18. Lebensjahr.

Die Kinder begehren die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ab , und zwar für den Sohn S (von bisher 300 € auf monatlich 440 €) und für die Tochter N (von bisher 250 € auf monatlich 365 €). Seit Jänner 2019 könne der Vater für jedes seiner drei Kinder zumindest die Hälfte des neuen Familienbonus Plus beantragen. Dadurch komme es zu einer Steuerersparnis, die das Nettoeinkommen des Vaters erhöhe. Der Umstand, dass der Vater einen solchen Antrag nicht gestellt ...

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