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SWI 11, November 2016, Seite 583

Zeitliche Anwendung der Anti-BEPS-Richtlinie

In Deutschland wird derzeit eine Diskussion zu der Frage geführt, ob die sogenannte Anti-BEPS-RL auch Bedeutung für Jahre vor ihrem Inkrafttreten haben kann. Mit Beschluss des BFH vom hat dieser eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die ua auch in der Anti-BEPS-RL enthaltene Zinsschranke gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG verstößt. Die Entscheidung des BFH fiel in eine Zeit, zu der sich die OECD und die G20-Staaten bereits auf die Einführung einer Zinsschranke verständigt hatten. Der BFH argumentierte aber, dass diese Einigungen keinen Einfluss auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Zinsschranke haben können. Mischke (FR 2016, 412 ff) vertritt demgegenüber die Ansicht, dass das BVerfG nach Inkrafttreten der Anti-BEPS-RL die Vorlage des BFH als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückweisen müsse. Glahe (FR 2016, 829 ff) argumentiert, dass eine solche Rückwirkung der mittlerweile in Kraft getretenen Anti-BEPS-RL auf das BVerfG-Verfahren weder auf die Rechtsprechung des EuGH gestützt noch aufgrund rechtsstaatlicher Überlegungen überzeugen könne. Mischke (FR 2016, 834 ff) legt in einer Duplik nochmals seine Argumente für eine ...

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