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SWI 11, November 2016, Seite 580

EuGH: 10%-Grenze beim Vorsteuerabzug bei Verwendung von Leistungen für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten nicht anwendbar

In seinem Urteil vom , Landkreis Potsdam-Mittelmark, C-400/15, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die in Deutschland bestehende Regelung, wonach ein Vorsteuerabzug für Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen nur dann möglich ist, wenn sie mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Der Landkreis Potsdam-Mittelmark ist eine Gebietskörperschaft, die in eigener Verantwortung die die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden Aufgaben erfüllt. Ihm obliegt im Rahmen der öffentlichen Gewalt ua der Bau, die Unterhaltung und die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen in seinem Gebiet. Diese Aufgaben erfüllte er durch einen Eigenbetrieb ohne Rechtspersönlichkeit.

Im Steuerjahr 2008 erwarb der Landkreis Potsdam-Mittelmark verschiedene Gegenstände, und zwar Arbeitsmaschinen, Nutzfahrzeuge und Zubehörteile, die er im Wesentlichen für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbrachten Leistungen verwendete. Im Umfang von 2,65 % setzte er diese Gegenstände jedoch auch für Dritte, ua für das Entasten und Fällen von Bäumen, fü...

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