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Inländisches Bedarfsflugunternehmen mit geleasten Piloten
(BMF) – Führt ein inländisches Bedarfsflugunternehmen mit bemannten Flugzeugen im Ausland Charterflüge durch, handelt es sich hierbei nach Maßgabe der Art. 3 Abs. 1 lit. e OECD-MA nachgebildeten DBA-Bestimmungen um Flüge im „internationalen Verkehr“, es sei denn, die Flüge werden ausschließlich zwischen Destinationen im jeweils maßgebenden „anderen Vertragsstaat“ (das ist der Partnerstaat des jeweils mit Österreich abgeschlossenen DBA) betrieben. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge zwar im eigenen Namen aber auf Rechnung jener Gesellschaften erfolgen, die Eigentümer der Flugzeuge sind und deren Gesellschafter in Osteuropa, im arabischen Raum und in Afrika ansässig sind.
Nach Art. 15 Abs. 3 der dem OECD-MA entsprechenden Abkommensbestimmungen unterliegen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit des hierbei von dem österreichischen Flugunternehmen eingesetzten Bordpersonals der Besteuerung in jenem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Flugunternehmens befindet, das wäre im vorliegenden Fall Österreich.
Wird das durchwegs im Ausland ansässige Bordpersonal für jeden internationalen Flug mittels eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrags von e...