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Vercharterung eines Bootes durch eine inländische KG an einen brasilianischen Kunden
Vermietet in steuerlich anzuerkennender Weise eine österreichische GmbH & Co. KG, an deren Kapital je zu 50 % eine österreichische und eine britische Kapitalgesellschaft beteiligt sind, ein ihr gehörendes unbemanntes Boot (bare-boat charter) an eine brasilianische Kapitalgesellschaft, fallen die hierfür gezahlten Entgelte insoweit unter die Zuteilungsregel des Art. 12 des österreichisch-brasilianischen DBA, als sie der österreichischen Gesellschafterin steuerlich zuzurechnen sind. Insoweit steht der österreichischen Gesellschafterin auch ein Anrecht auf Inanspruchnahme der in Art. 23 Abs. 5 vorgesehenen Fiktivsteueranrechnung zu.
Ob eine steuerlich anzuerkennende Vermietung vorliegt, wird u. a. davon abhängen, ob dokumentierbar ist, dass keine künstliche Trennung in eine bloße Bootsvermietung einerseits und in eine Servicierung des Bootes durch eine andere nahestehende Gesellschaft stattfindet, da die brasilianische Gesellschaft offensichtlich ein bemanntes Boot chartern möchte. Im Zweifel erscheint eine Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt zweckdienlich.(EAS 3283 v. )