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SWI 6, Juni 2012, Seite 292

BFH zum Treaty Override nach deutscher Verfassungsrechtslage (hier: DBA Deutschland – Türkei 1985)

  • BFH hat Verfassungsbedenken gegen den in § 50d Abs. 8 dEStG geforderten Besteuerungsnachweis für ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Freistellungsmethode (Abkehr von der bisherigen Sichtweise)

  • BFH sieht Verletzung des Art. 25 GG (Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts)

  • Mit der Festlegung auf die Freistellungsmethode akzeptiert der Staat den „Grundsatz der Virtualität“ – die Abwehr der „virtuellen“ Doppelbesteuerung repräsentiert das tragende Prinzip der Freistellung

  • Unterschied zu , Columbus Container Services

Im Jahr 2004 erzielt ein in Deutschland ansässiger Techniker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einer in Deutschland ansässigen GmbH. Im Bruttoarbeitslohn in Höhe von insgesamt 133.276 Euro sind Einkünfte für in der Türkei erbrachte Tätigkeiten in Höhe von 93.441 Euro enthalten. Da er keinen Nachweis über die Steuerfreiheit oder Steuerentrichtung für den auf die Tätigkeit in der Türkei entfallenden Arbeitslohn erbringt, behandelt das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom , 6 K 1415/09 – Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1649) entgegen der Steuererklärung den gesamten 2004 erzielten Bruttoarbeitslohn als steuerpfli...

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