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„Carried Interest“ im Fall einer vermögensverwaltenden deutschen KG
Sind in Österreich ansässige Investoren an einer deutschen vermögensverwaltenden (und nicht gewerblich geprägten) KG beteiligt, deren Aufgabe im Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen besteht (und die nicht unter die Investmentfondsregelungen nach § 188 InvFG 2011 fällt), unterliegen sie mit den hierbei erzielten Kapitaleinkünften der inländischen Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25 %. Dieses inländische Besteuerungsrecht wird durch Art. 10 und 11 DBA Deutschland für die anteiligen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital und durch Art. 13 DBA Deutschland für die anteiligen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen abkommensrechtlich abgedeckt.
Erhält aufgrund der schriftlichen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen eine als Gesellschafterin beteiligte deutsche Kapitalgesellschaft einen erhöhten Anteil an den KG-Einkünften, falls sie durch ihr Management bestimmte Erfolgsziele erreicht („carried interest“), so mindert eine solche Gewinnverteilungsabrede wohl die Gewinnanteile der übrigen Gesellschafter, kann aber nicht in „Aufwendungen“ dieser übrigen Gesellschafter umqualifiziert werden. Denn in dem höheren KG-Gewinnanteil kann keine grenzüberschreitend von den österreichischen ...