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SWI 5, Mai 2012, Seite 245

BFH zur 183-Tage-Klausel und zur Berücksichtigung einer Verständigungsvereinbarung bei der Abkommensauslegung (hier DBA Deutschland – Frankreich)

  • Zur Berechnung der Dauer des inländischen Aufenthalts ist nur auf Tage des tatsächlichen Aufenthalts zurückzugreifen (keine Zählung allein nach der projektbezogenen Zeitdauer); dies gilt auch, wenn ein Aufenthalt arbeitstäglich gesehen nur ein stundenweiser ist

  • Samstage, Sonntage, Feiertage und Urlaubstage sind (bei einem zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit) nur dann in die Zählung einzubeziehen, wenn sie tatsächlich im Tätigkeitsstaat verbracht werden

  • Eine Verständigungsvereinbarung („Verwaltungsanweisung“) ist nicht geeignet, positives Recht in verbindlicher Weise zu verändern – der Abkommenswortlaut stellt in abschließender Weise die „Grenzmarke“ für das „richtige“ Abkommensverständnis dar

Der in Frankreich ansässige F ist in den Streitjahren 2001 und 2002 für seinen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber, der in Deutschland weder eine Betriebsstätte noch eine feste Einrichtung hat, als Monteur auch in Deutschland tätig (2001: an 166 Werktagen; 2002: an 157 Werktagen). Dazu pendelt er täglich zwischen seinem Wohnsitz und der jeweiligen Einsatzstelle in Deutschland. F arbeitet von Montag bis Freitag; am Wochenende hält er sich nicht in Deutschland auf. F wohnt im „Grenzgebiet“ F...

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