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Außerbetriebliche Versorgungsrente aus Anlass der Übergabe eines deutschen KG-Anteils
(BMF) – Überträgt eine in Österreich ansässige Gesellschafterin einer deutschen GmbH & Co KG ihrem in Deutschland ansässigen Bruder (Mitgesellschafter) ihren Gesellschaftsanteil und erhält sie von ihrem Bruder eine nach österreichischem Recht als außerbetriebliche Versorgungsrente einzustufende Rentenleistung, dann liegt eine unentgeltliche Übertragung des Gesellschaftsanteils vor, sodass die Rentenzahlungen nicht erst ab Überschreiten der maßgebenden Buchwerte, sondern sofort als sonstige Einkünfte steuerpflichtig werden (Rz. 7027 EStR).
Die Steuerpflicht der außerbetrieblichen Versorgungsrente gründet sich sonach nicht auf die steuerliche Erfassung eines in den deutschen Personengesellschaftsbetriebsstätten eingetretenen Wertzuwachses, sondern ausschließlich auf die Zahlung in Rentenform. Diese Sichtweise zeitigt auch Wirkung auf der Ebene des DBA Deutschland. Denn abkommensrechtlich liegt damit kein Anwendungsfall von Art. 13 (Veräußerung von deutschem Betriebsstättenvermögen), sondern ein Anwendungsfall des Art. 18 Abs. 1 DBA (Rentenzahlungen) vor, sodass das Besteuerungsrecht nicht Deutschland, sondern Österreich zusteht. Dieser Befund wird durch Absatz 5 des Schlussprotokolls zu Art. 13 und 18 bestätigt.