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SWI 2, Februar 2012, Seite 96

Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften

Gerald Toifl

Der , National Grid Indus BV, ausgesprochen, dass der Wegzugsstaat bei der Verlegung des Verwaltungssitzes einer Kapitalgesellschaften von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich berechtigt ist, nicht realisierte Wertzuwächse des Vermögens im Zeitpunkt der Sitzverlegung zu besteuern. Es ist jedoch unverhältnismäßig und damit ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn die Wegzugsteuer sofort im Zeitpunkt des Wegzugs erhoben wird. Lenz (DB 51/2011, M 1) stellt in einer Analyse des Urteils dar, dass der EuGH damit in weiten Teilen nicht den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott gefolgt sei. Bemerkenswert sei insbesondere, dass der EuGH unterschiedliche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit natürlicher und juristischer Personen beim Wegzug herausgearbeitet hat. Während Wertminderungen bei natürlichen Personen nach dem Wegzug noch im Wegzugsstaat zur berücksichtigen sind, sind diese bei juristischen Personen bereits dem Zuzugsstaat zuzuordnen. Zudem soll nach dem EuGH bei juristischen Personen zur Vermeidung späteren Verwaltungsaufwands ein Wahlrecht bestehen, die nicht realisierten Wertzuwä...

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