Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Progressionsrelevanz halbeinkünftebesteuerter deutscher Dividenden
(BMF) – Auslandseinkünfte sind für Belange der steuerlichen Erfassung in Österreich stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln und anzusetzen. Fließen daher einem in Österreich ansässigen Kommanditisten einer deutschen GmbH & Co KG über seine deutschen Personengesellschaftsbetriebstätten im Jahr 2008 deutsche Dividendeneinkünfte in Höhe von 100.000 Euro zu, die in Deutschland im Rahmen der Besteuerung seiner deutschen Betriebsstätteneinkünfte nur mit 50.000 Euro der Halbeinkünftebesteuerung unterzogen wurden, dann sind diese Einkünfte im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich nach österreichischem Recht mit 100.000 Euro anzusetzen. Deutsche Betriebsstätteneinkünfte sind allerdings nach Maßgabe von Art. 7 DBA Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen und dürfen nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden. Der abkommensrechtliche Progressionsvorbehalt zeitigt indessen keine Wirkung, wenn bereits nach inländischem Recht (§ 37 Abs. 8 Z. 2 EStG i. d. F. vor dem BBG 2011) die ausländischen Dividenden weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen sind.
Aus dem Grundsatz, dass ausländische Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermi...