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Gewerblich geprägte deutsche Personengesellschaften
Beabsichtigen österreichische Investoren, sich als Kommanditisten an einer durch die Komplementär-GmbH „gewerblich geprägten“ deutschen GmbH & Co KG zu beteiligen, die ein sehr hoch verzinstes Darlehen an einen Kanadier vergibt, dann stellen die Räumlichkeiten der KG Personengesellschaftsbetriebstätten der Gesellschafter dar. Dies hat in der Vergangenheit infolge der österreichischen Ablehnung der Geprägetheorie (Rz. 6015 EStR) zu Qualifikationskonflikten mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung geführt. In solchen Fällen hat Österreich in seiner Eigenschaft als Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter die Doppelbesteuerung auf der Grundlage von Art. 23 DBA Deutschland beseitigt (EAS 2571, EAS 2646, EAS 2900, EAS 2977, EAS 3034, EAS 3060, EAS 3167).
Allerdings zeichnet sich mittlerweile durch die jüngste Rechtsprechung des BFH eine Änderung der Rechtslage insoweit ab, als der im deutschen innerstaatlichen Recht nach wie vor verwurzelten Geprägetheorie nicht die Kraft beigemessen wird, auf die völkerrechtliche Ebene der Doppelbesteuerungsabkommen durchzuschlagen (BFH , I R 81/09; , I R 117/08; , II R 51/09; , I R 95/10; , I R 46/10). Es ist nicht anzunehmen, dass die deutsche Steuerverwaltung sich dieser nunmehr verfestigt...