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SWI 2, Februar 2012, Seite 50

Sicherheitsprüfungen unter Raummitbenutzung

Hat ein österreichisches Unternehmen mit einem deutschen Unternehmen einen Vertrag über Sicherheitsprüfungen abgeschlossen, die längerfristig in wechselnden Räumen des deutschen Unternehmens stattfinden, dann entsteht durch die bloße Mitbenutzung von Räumen des deutschen Unternehmens nach der derzeitigen Verwaltungspraxis in der Regel keine deutsche Betriebsstätte (Rz. 170 VPR 2010), und zwar weder nach inländischem Recht noch nach DBA-Recht. Die aus der Sicherheitsprüfung erzielten Gewinne unterliegen daher der österreichischen Besteuerung, und Mitarbeiter, die nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres in Deutschland tätig sind, verbleiben in der österreichischen Lohnsteuerabzugsbesteuerung.

S. 51 OECD-Entwicklungen, die mit dem OECD-Update 2003 und dem dort erstmals aufscheinenden „painter example“ begonnen haben, hatten indessen eine Ausweitung des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs zum Ziel (EAS 2535). Diese Entwicklung soll der Rechtsauffassung zahlreicher OECD-Staaten Rechnung tragen und nunmehr durch eine Änderung des OECD-Kommentars zum Abschluss gebracht werden, und es sollen in diesem Zusammenhang auch bloße Mitbenutzungsrechte an Räumlichkeite...

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