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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 292

Das Gewaltschutzgesetz 2019 – familienrechtliche Aspekte im Überblick

Ulrich Pesendorfer

Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 werden insgesamt 25 Gesetze angepasst. Dieser Beitrag behandelt die für das Familienrecht bedeutsamsten Änderungen, die überwiegend mit in Kraft treten.

I. Sicherheitspolizeigesetz

A. Betretungs- und Annäherungsverbot

Das von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verfügte Betretungsverbot erfasst die Wohnung der gefährdeten Person samt Umkreis von 100 m. Damit verbunden ist das Annäherungsverbot, also das Verbot, sich der gefährdeten Person näher als 100 m zu nähern (§ 38a Abs 1 SPG). Orte wie die Kinderbetreuungseinrichtung oder der Arbeitsplatz werden nicht besonders geschützt, sondern sind mittelbar vom Annäherungsverbot erfasst, wenn sich der Gefährdete dort aufhält. Ein Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot bedeutet eine Verwaltungsübertretung.

Wie bisher, ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 29 SPG) vorzunehmen, sollte das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung betreffen.

Der Gefährder darf den Verbotsbereich nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen. Er kann aber örtliche oder zeitliche Ausnahmen vom Betretungs- und Annäherungsverbot beantragen. Darauf ist er hinzuweisen. Eine Ausnahme setzt eine „zwi...

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