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Inländisches Atelier eines ausländischen Kunstmalers
Beabsichtigt ein in Frankreich ansässiger Maler, sein künstlerisches Schaffen teilweise auch in Österreich auszuüben, und wird ihm hierzu in Österreich ein Atelier zur Verfügung gestellt, so wird dadurch in Österreich eine Betriebsstätte im Sinn des § 29 BAO begründet. Führt der weniger als 70 Tage pro Jahr benützte inländische Zweitwohnsitz auf der Grundlage der Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003) nicht zum Eintritt der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht, dann löst jedenfalls die inländische Betriebsstätte hinsichtlich der ihr zuzurechnenden Gewinne inländische Steuerpflicht aus.
Auch wenn die Künstlereigenschaft des französischen Malers nach den innerstaatlichen Besteuerungsgrundsätzen unbestritten ist, kommt auf internationaler Ebene nicht der „Künstler-Artikel“ (Art. 17) des DBA Frankreich zur Anwendung, da diese Bestimmung nur für Künstler gilt, die bei Darbietungen darstellend in Erscheinung treten (Philipp/Loukota/Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht, Z 14–52). Das inländische Besteuerungsrecht wird daher an den Betriebsstättengewinnen durch Art. 14 DBA Frankreich abgesichert.
Die in Art. 14 genannte „feste Einrichtung“ entspricht im Grunde der „Betriebsstätte“ im Sinn von Art. 5 DBA Frankreich (EAS 2805, EAS 2...