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Abfindung von Pensionsansprüchen
Fließt einem nach Österreich zugezogenen Geschäftsführer einer deutschen GmbH aus Anlass der Lösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung seiner Pensionsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu, dann unterliegt diese gemäß Art. 18 DBA Deutschland der österreichischen Besteuerung. Denn Ruhegehälter werden von Art. 18 nicht nur dann erfasst, wenn sie laufend zur Auszahlung gelangen; vielmehr unterliegt auch eine Einmalzahlung (Abfindungszahlung) der Zuteilungsregel des Art. 18 (EAS 860 und Z 5 OECD-Kommentar zu Art. 18 OECD-MA).
Da die zitierte Bestimmung des OECD-Kommentars nicht darnach unterscheidet, ob der Empfänger der Abfindung bereits die Altersgrenze für eine laufende Pensionszahlung erreicht hat oder nicht, wurde nach der österreichischen Verwaltungspraxis auch eine Pensionsabfindung vor Erreichung des Pensionsantrittsalters der DBA-Zuteilungsregel für Pensionen unterstellt (EAS 1320, EAS 1448, EAS 1767, EAS 2173, EAS 2715, EAS 3123).
Im Rahmen jüngster OECD-Arbeiten hat sich indessen gezeigt, dass viele Staaten die Zuteilungsregel des Art. 18 OECD-MA nur dann auf Pensionsabfindungen anwenden, wenn das Pensionsalter erreicht ist. Bei einer derart restriktiven Auslegung von Art. 18 stellt sich aber d...