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SWI 10, Oktober 2011, Seite 461

BFH zu Einkünften als „Delegierter“ einer schweizerischen AG

  • Der Delegierte ist ein Mitglied des Verwaltungsrates, dem die Außenvertretung der Gesellschaft übertragen ist

  • Da der Delegierte mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut ist, übt er eine Funktion aus, die (nach deutschem Recht) der Vorstand einer AG wahrnimmt

  • Art. 16 DBA Deutschland – Schweiz ist nur dann anwendbar, wenn sich die Aufgaben eines Verwaltungsratsmitglieds auf die Überwachung der Geschäftsleitung beschränken

Der in Deutschland ansässige Herr D ist bei der C-AG, einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, beschäftigt, wo er die Aufgabe hat, für die C-AG insbesondere bei Chemieunternehmen in Osteuropa Kunststoffe aufzukaufen und sie an westeuropäische Abnehmer weiterzuverkaufen sowie internationale Geschäftskontakte zu pflegen. Im Streitjahr 1996 sind neben D noch ein Sachbearbeiter, der am Sitz der C-AG für die tatsächliche technische Durchführung der von D erzielten Vertragsabschlüsse sorgt, sowie „freie Fremdarbeitskräfte“ beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag ist D als Geschäftsführer und „Delegierter“ angestellt; dies ist ein Mitglied des Verwaltungsrats, dem die Außenvertretung der Gesellschaft übertragen ist.

Die Bestellung zum Delegierten erfolgte durch den Verwaltungs...

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