Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 10, Oktober 2011, Seite 461

BFH zu Einkünften als „Delegierter“ einer schweizerischen AG

  • Der Delegierte ist ein Mitglied des Verwaltungsrates, dem die Außenvertretung der Gesellschaft übertragen ist

  • Da der Delegierte mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut ist, übt er eine Funktion aus, die (nach deutschem Recht) der Vorstand einer AG wahrnimmt

  • Art. 16 DBA Deutschland – Schweiz ist nur dann anwendbar, wenn sich die Aufgaben eines Verwaltungsratsmitglieds auf die Überwachung der Geschäftsleitung beschränken

Der in Deutschland ansässige Herr D ist bei der C-AG, einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, beschäftigt, wo er die Aufgabe hat, für die C-AG insbesondere bei Chemieunternehmen in Osteuropa Kunststoffe aufzukaufen und sie an westeuropäische Abnehmer weiterzuverkaufen sowie internationale Geschäftskontakte zu pflegen. Im Streitjahr 1996 sind neben D noch ein Sachbearbeiter, der am Sitz der C-AG für die tatsächliche technische Durchführung der von D erzielten Vertragsabschlüsse sorgt, sowie „freie Fremdarbeitskräfte“ beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag ist D als Geschäftsführer und „Delegierter“ angestellt; dies ist ein Mitglied des Verwaltungsrats, dem die Außenvertretung der Gesellschaft übertragen ist.

Die Bestellung zum Delegierten erfolgte durch den Verwaltungs...

Daten werden geladen...