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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung und EU-Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie
Mit seinem Urteil vom , Rs. C-397/09, Scheuten Solar Technology, hat der EuGH einen Schlussstrich unter die seit Längerem in der deutschen Literatur und Praxis geführte Debatte gesetzt, ob sich aus dem umfassenden Besteuerungsverbot des Art. 1 Zins- und Lizenzgebühren-RL auch ein Verbot der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen ergibt, die eine deutsche Schuldnergesellschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zahlt. Der EuGH verneint in seiner Entscheidung das Vorliegen eines Richtlinienverstoßes. Thömmes (IWB Nr. 16/2011, 627 ff.) stellt die Entscheidungsgründe des EuGH dar und analysiert die vom EuGH als entscheidungsrelevant anerkannten Argumente. Nach der Ansicht des Autors ist die Begründung des EuGH äußerst knapp gehalten. Insbesondere gehe der EuGH nur auf einen Teil der im Verfahren vorgetragenen Argumente ein. Die Entscheidung ist daher für Thömmes erkennbar von dem Bestreben geprägt, tiefere Einschnitte in das Steuerrecht der Mitgliedstaaten zu vermeiden und den Anwendungsbereich der Richtlinie bewusst eng zu definieren.