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EuGH: Grundfreiheiten stehen einer Ungleichbehandlung von Auslandsentsendungen nicht entgegen
Im , Cathy Schulz-Delzers, Pascal Schulz, ging es um die Eheleute Schulz, die in Deutschland wohnhaft sind und zwei unterhaltsberechtigte Kinder haben. Sie sind i. S. v. § 1 dEStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und haben die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer gewählt, um in den Genuss einer vorteilhafteren gemeinsamen Bemessungsgrundlage zu kommen. Herr Schulz ist deutscher Staatsangehöriger und bezog in den Jahren 2005 und 2006 Einkünfte aus seiner Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt. Frau Schulz-Delzers ist französische Staatsangehörige und arbeitet in Deutschland als Beamtin des französischen Staates als Lehrerin an einer deutsch-französischen Grundschule. In den Jahren 2005 und 2006 bezog sie vom französischen Staat zusätzlich zu ihrem Gehalt zwei Zulagen, die nach Art. 14 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 des deutsch-französischen DBA in Deutschland wie ihr Gehalt von der Besteuerung unter Beachtung des Progressionsvorbehalts freigestellt sind.
Bei diesen beiden Zulagen handelt es sich um eine von den Lebensbedingungen vor Ort abhängige Zulage, die im Ausland tätigen Beamten vom französischen Staat als Kaufkraftausglei...