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SWI 10, Oktober 2011, Seite 442

Urlaubsentgeltzahlungen durch die BUAK an schweizerische Bauarbeiter

(BMF) – Übernimmt ein schweizerisches Bauunternehmen als Subauftragnehmer einen Bauauftrag an einer inländischen Baustelle, ohne dort eine Betriebsstätte zu begründen, und sind dessen in der Schweiz ansässige Bauarbeiter nicht länger als 183 Tage im Sinn von Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz in Österreich tätig, verpflichtet Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz, deren Arbeitslöhne von der österreichischen Besteuerung zu entlasten. Dies gilt nicht nur für die vom schweizerischen Bauunternehmen, sondern auch für die von dritter Seite gezahlten Arbeitslöhne.

Urlaubsentgelte, die kausal durch die Arbeitsausübung veranlasst sind, sind folglich nach dem DBA Schweiz auch dann von der inländischen Besteuerung zu entlasten, wenn sie nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes von der Bauarbeiterurlaubskasse (BUAK) als Direktzahlung an die Arbeitnehmer geleistet werden.

Die in der Schweiz ansässigen Bauarbeiter sind daher berechtigt, aufgrund des DBA Schweiz die Rückzahlung der von der BUAK einbehaltenen Lohnsteuer zu beantragen.

Der Antrag ist aber nicht bei einem nach § 23 AVOG für beschränkt Steuerpflichtige zuständigen Finanzamt, sondern gemäß § 18 AVOG beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart einzubringen, wobei dieses Finanzamt eine Delegierung nach § 3 AVOG 2010 vornehmen kann ( BMF-280000/0021-IV/2/2011). Du...

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