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SWI 9, September 2011, Seite 414

BFH zum ordre public bei der Vollstreckungsamtshilfe innerhalb der EU (hier: Deutschland – Italien)

  • Entscheidend ist nicht der nationale, sondern der „ordre public international“

  • Dem ordre public würde es widersprechen, wenn der Vollstreckungstitel in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der (deutschen) Rechtsordnung stünde, sodass das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts nach (deutschen) Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar erschiene

  • Fehlende Möglichkeit zur Wiedereinsetzung im ersuchenden Staat bei Versäumung einer 15-tägigen Rechtsbehelfsfrist als Verstoß gegen den ordre public

Das zuständige deutsche Hauptzollamt setzt auf der Grundlage eines Vollstreckungsamtshilfeersuchens (Beitreibungsersuchens) der italienischen Zollbehörden Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine Gesellschaft, die als international tätige Spedition auch in Italien geschäftlich aktiv ist. Die zugrunde liegende italienische Zahlungsaufforderung des italienischen Zollamts war seinerzeit in Deutschland zugestellt worden, sei aber ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung in italienischer Sprache ergangen, weshalb die Gesellschaft den an sich gebotenen Rechtsbehelf innerhalb von 15 Tagen nicht fristgemäß habe einlegen können. Das Verfahren über den in Italien gegen die Zahlungsa...

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