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Verlustnutzung nach Anteilseignerwechsel im internationalen Vergleich
Mit Wirkung ab wurde der Mantelkauftatbestand des § 8c dKStG weiter verschärft. Lenz (DB 29/2011) analysiert die Norm und kommt zu dem Ergebnis, dass die ausschließlich fiskalisch zur Gegenfinanzierung eingeführte Verlustbeschränkung in § 8c dKStG wirtschaftlich sinnvolle Unternehmensumstrukturierungen unterbinde. Auch die Zulassung punktueller Ausnahmen verändere nicht die abzulehnende Grundsystematik der Regelung. Lenz weist dabei auch auf eine Vergleichsstudie zur Verlustnutzung in ausgewählten Industriestaaten hin. Demnach kenne keines der 19 dargestellten Länder vergleichbar strikte Regelungen, die wie in Deutschland in erster Linie auf missbräuchliches Handeln abstellten und bereits bei einer hinzukommenden Änderung des Geschäftsbetriebs neben dem Anteilseignerwechsel anwendbar seien. Daraus leitet er die Forderung nach einer Neustrukturierung des deutschen Mantelkauftatbestands ab. Insbesondere müssten den wirtschaftlichen Gründen für einen Anteilseignerwechsel auch verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Aspekte hinzugefügt werden.