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Ansässigkeitsbescheinigungen auf österreichischen Formularen durch die zuständige mexikanische Behörde
Im Rahmen eines nach Art 24 DBA Mexiko, BGBl III 2004/142, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde der Vereinigten Mexikanischen Staaten in Bezug auf die Ausstellung der für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen Einvernehmen erzielt, dass die Ansässigkeit auf den jeweils relevanten österreichischen Formularen (zB Formular ZS-QU1 oder ZS-RE1) mittels von der mexikanischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen wird. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.
( BMF-010221/0658-VI/8/2016)