Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Spendenabzug gemäß § 4a EStG vor dem Hintergrund der Rs. C-10/10, Kommission/Österreich
Tax Deductions for Donations According to Sec. 4a ITA in the Light of the Commission/Austria Case (C-10/10)
In its decision of June 16th, 2011, the ECJ held that the Austrian tax deductibility for donations constitutes an infringement of the free movement of capital because to some degree donations are tax-deductible only if the donee is located in Austria. Shortly after the decision of the ECJ was issued, the Austrian legislator adapted and enhanced its stipulations for tax deductions for donations. Christoph Marchgraber discusses the decision of the ECJ and analyzes its impact on the changes in tax deductibility for donations.
Die Rechtsentwicklung bis vor dem AbgÄG 2011
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG sind Spenden grundsätzlich dem nichtabzugsfähigen Bereich zuzuordnen. Eine Abzugsfähigkeit solcher Zuwendungen ist nur dann möglich, wenn sie gem. § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind oder die Voraussetzungen der Spendenabzugsregelung des § 4a EStG oder des § 18 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG erfüllen. Eine Abzugsmöglichkeit für Spenden wurde erstmals mit BGBl. Nr. 147/1958 in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG normiert. Ursprünglich waren demnach „Zuwendungen an wissenschaftliche Hochschulen und Fakultäten (…), an die Akademie der bildenden Künste (…) und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften“ bis zu einem bestimmten Ausmaß abzugsfähig. Diese Spendenabzugsmöglichkeit wurde vom Gesetzg...