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SWI 9, September 2011, Seite 370

Rückwirkende Betriebsstättenbegründung bei Tiefbohrungen

Der Begriff der „Bauausführung“ ist nicht eng auszulegen (EAS 1750). Auch Tiefbohrarbeiten können eine Baubetriebsstätte begründen (EAS 3120, EAS 3200). Hat daher eine italienische Gesellschaft am mit Tiefbohrungsarbeiten in Österreich begonnen und stellt sich in der Folge heraus, dass die Arbeiten erst Ende September 2011 beendet werden können, dann ist durch die Überschreitung der für Bauausführungen geltenden zwölfmonatigen Frist des Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA Italien eine Betriebsstätte in Österreich begründet worden. Diese Betriebsstätte existiert nicht erst ab Überschreitung der Frist von zwölf Monaten, sondern ab Beginn der Arbeiten am .

Die Fristüberschreitung zeitigt nicht nur Auswirkungen in Bezug auf die Körperschaftsbesteuerung der italienischen Gesellschaft in Österreich, sondern auch in Bezug auf die Lohnabzugsbesteuerung der hier eingesetzten Arbeitskräfte. Denn gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA Italien kommt die Rückverweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat in der 183-Tage-Klausel nicht zur Anwendung, wenn die Arbeitskräfte in einer inländischen Betriebsstätte des italienischen Arbeitgebers eingesetzt sind. Daher unterliegen – rückwirkend – auch alle nicht länger als 183 Tage in Österreich bei den Bohrarbeiten besch...

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