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SWI 6, Juni 2011, Seite 282

VwGH zur KESt bei Dividenden bzw. Lizenzzahlungen an eine EU-Muttergesellschaft (EStG/DBA/Unionsrecht)

  • Keine unionsrechtliche Verpflichtung zur DBA-Meistbegünstigung

  • Verstoß gegen unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch Quellensteuerabzug, wenn im Ansässigkeitsstaat die Anrechnung nach DBA nicht möglich ist

Fall 1: An einer österreichischen GmbH ist von Juli 2001 bis März 2003 eine britische Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligt (ausländische Muttergesellschaft). Im Mai 2002 erfolgt eine Gewinnausschüttung, auf die aber die KESt-Befreiung nach § 94a EStG mangels Vorliegens der Behaltefrist (§ 94a Abs. 1 Z 4 EStG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 71/2003) nicht anwendbar ist. Nach Ansicht der österreichischen GmbH bestünde aber nicht einmal die Verpflichtung zur Abfuhr der nach Art. 10 Abs. 1 lit. a DBA Großbritannien mit 5 % begrenzten KESt, da dies der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit widerspreche, weil Gewinnausschüttungen an Muttergesellschaften in bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten günstiger bzw. sogar überhaupt nicht besteuert würden. Ergänzend bringt die österreichische GmbH vor, dass im konkreten Fall aufgrund des Anrechnungshöchstbetrags bei der britischen Muttergesellschaft eine Anrechnung der österreichischen Quellensteuer nicht möglich sei.

Fall 2: Eine österreichische GmbH entrichtet 1998 bis 2000 Liz...

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