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DBA Großbritannien Artikel 10 DIVIDENDEN, BGBl. III Nr. 32/2019, gültig ab 01.03.2019

Artikel 10 DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt,

a) dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

(i) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, außer in den Fällen nach lit. a (ii);

(ii) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn diese Dividenden von einem maßgeblichen Investmentvehikel gezahlt werden;

b) sind jedoch ungeachtet der lit. a in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:

(i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist und unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert (mit Ausnahme von Dividenden, die von einem maßgeblichen Investmentvehikel gezahlt werden); oder

(ii) eine Pensionskasse ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(6) Im Sinne des Absatzes 2 bedeutet ein maßgebliches Investmentvehikel

a) in Österreich: einen Immobilien-Investmentfonds, der die Voraussetzungen des österreichischen Immobilien-Investmentfondsgesetzes erfüllt; und

b) im Vereinigten Königreich: einen Immobilien-Investmenttrust im Sinne des Teils 12 des „Corporation Tax Act 2010“ und einen Property Authorised Investment Fund im Sinne des Teils 4A der „Authorised Investment Funds (Tax) Regulations 2006 (SI 2006/964)“.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich darauf verständigen, ähnliche in einem Vertragsstaat gegründete Einrichtungen oder Rechtsträger als ein maßgebliches Investmentvehikel zu betrachten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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