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Steuerpflicht für „nachträgliche“ ausländische Einkünfte
In der deutschen und österreichischen Steuerpraxis ist ganz allgemein noch nicht hinreichend geklärt, wie jene Einnahmen und Aufwendungen den in- und ausländischen Einkünften zuzuordnen sind, die steuerrechtlich erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung anfallen. Angesprochen sind damit insbesondere auch Einnahmen und Aufwendungen, die steuerrechtlich zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem die sie auslösende Tätigkeit im Ausland nicht mehr ausgeübt wird, also etwa nach der Aufgabe einer ausländischen Betriebsstätte. Wassermeyer (IStR 2011, 361 ff.) untersucht diese Frage u. a. auch vor dem Hintergrund der kürzlich von Plansky (Die Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten im Recht der DBA [2010] 194) vertretenen Ansicht, dass Einkünfte, die nach Beendigung eines ausländischen Betriebsstättenengagements anfallen und zufließen, grundsätzlich weiterhin steuerbar sind, sofern und soweit sie auf die frühere Tätigkeit zurückzuführen sind. Wassermeyer argumentiert, dass Aufwendungen, die nach Aufgabe einer ausländischen Betriebsstätte anfallen, im Regelfall einer im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen noch bestehenden anderen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Nachträgliche Betriebsstätten...