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SWI 6, Juni 2011, Seite 280

Wettbewerbsrecht: Negative Sachentscheidung fällt in alleinige Zuständigkeit der Kommission

Zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten wurde durch die VO (EG) Nr. 1/2003 ein Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit eingerichtet. Die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörde ist, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen nicht gegeben sind, auf den Erlass einer Entscheidung beschränkt, wonach für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden. Erlaubte man den nationalen Wettbewerbsbehörden, Entscheidungen zu treffen, mit denen ein Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über den Missbrauch einer beherrschenden Stellung verneint wird, würde das System der Zusammenarbeit in Frage gestellt und die Zuständigkeit der Kommission beeinträchtigt. Eine solche negative Sachentscheidung könnte nämlich die einheitliche Anwendung der durch den Vertrag eingeführten Wettbewerbsregeln beeinträchtigen, weil sie die Kommission daran hindern könnte, später festzustellen, dass die fragliche Verhaltensweise eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln darstellt. Die Feststellung, dass ke...

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