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EuGH: Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Speisen und Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr
Im Urteil vom , verb. Rs C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u. a., befasste sich der EuGH mit den Fragen, ob verschiedene Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr eine Lieferung von Gegenständen i. S. d. Art. 5 der 6. MwSt-RL oder eine Dienstleistung im Sinne des Art. 6 der 6. MwSt-RL darstellen und ob sie, falls es sich dabei um eine Lieferung von Gegenständen handelt, als Verkauf von „Nahrungsmitteln“ im Sinne von Anhang H Kategorie 1 der 6. MwSt-RL dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz nach den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen. Dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH lagen mehrere Sachverhalte zugrunde:
Im ersten Fall verkaufte Herr Bog auf Wochenmärkten in drei gleichartigen Imbisswagen Getränke und verzehrfertig zubereitete Speisen (insbesondere verschiedene Würste und Pommes frites). Diese Imbisswagen verfügten über eine Verkaufstheke mit Spritzschutz aus Glas und ein darunter angebrachtes, aus einem unter der Bezeichnung „Resopal“ im Handel erhältlichen Material hergestelltes umlaufendes „Brett“, das zum Verzehr der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden konnte. An den Seiten der Fahrzeuge, über der Deichsel, befa...