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SWI 1, Jänner 2017, Seite 66

VwGH: Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug gemäß § 99 Abs 2 EStG greift auch für Unternehmen, die ihren Sitz innerhalb der Union haben

Zur Geltendmachung von Rechten aus der Dienstleistungsfreiheit ist die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nicht erforderlich, sondern es ist ausreichend, wenn Unternehmen ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben.

Für die Anerkennung als mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Ausgaben nach § 99 Abs 2 EStG bedarf es keiner formellen schriftlichen Mitteilung, wenn die Aufwendungen dem Abzugsverpflichteten bekannt sind und ihm Unterlagen dazu vorliegen.

Sachverhalt: Eine österreichische Bau-GmbH beschäftigte portugiesische Arbeitskräfte, die im Rahmen einer Arbeitskräfteentsendung durch zwei portugiesische Unternehmen nach Österreich entsandt wurden. Die Arbeitskräfte waren in den Betrieb des österreichischen Unternehmens eingegliedert und erhielten ihren Lohn von der Bau-GmbH in bar ausbezahlt. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung kam der Prüfer zum Ergebnis, dass die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte als Arbeitskräftegestellung durch ausländische Unternehmen iSd § 99 Abs 1 Z 5 EStG einzustufen sei, und unterwarf die von den portugiesischen Unternehmen in Rechnung gestellten, als Betriebsausgaben anerkannten Beträge der 20%igen A...

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