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Bulgarische Personengesellschaft mit österreichischen Partnern
(BMF) – Die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschaften erfolgt in Österreich auf der Grundlage eines Typenvergleichs. Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als Steuersubjekt (als Körperschaft) oder als transparent (im Fall einer Personengesellschaft) anzusehen ist, richtet sich daher nicht nach der steuerlichen Behandlung im ausländischen Recht, sondern ist danach zu entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem Steuerrecht einzustufen wäre (z. B. EAS 1756).
Gründen daher zwei in Österreich ansässige natürliche Personen eine operativ tätige bulgarische Personengesellschaft (eine der österreichischen KG vergleichbare KD), dann stellen die bulgarischen Betriebsstätten der Personengesellschaft bulgarische Betriebsstätten der beiden österreichischen Gesellschafter dar. Die diesen Personengesellschaftsbetriebsstätten nach den in Österreich geltenden steuerlichen Grundsätzen zuzurechnenden Gewinne sind demzufolge gemäß Art. 4 i. V. m. Art. 18 DBA Bulgarien von der österreichischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.
Das ab 2012 anwendbare neue österreichisch-bulgarische DBA bringt im gegebenen Zusammenhang durch die maßgebenden Art. 7 i. V. m. Art. 23 keine Änderung mi...