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SWI 5, Mai 2011, Seite 228

BFH zur Steueranrechnung bei Stückzinsen im Fall des Matching Credit

  • Keine Anrechnung brasilianischer Quellensteuer auf Stückzinsen

  • Stückzinsen sind nicht „Zinsen“ i. S. d. DBA Deutschland – Brasilien, sondern Veräußerungsgewinne

Im Jahr 2000 erzielt der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige als Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Brasilien stammende Einkünfte in Höhe von 81.534 DM (41.687,67 Euro) und eine darauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer in Höhe von 16.307 DM (8.337,64 Euro), wovon das deutsche Finanzamt nur 15.155 DM (7.748,63 Euro) als anrechenbare Steuer anerkennt. Das Finanzamt – und ihm folgend das Finanzgericht – hat diesen Betrag in der Weise berechnet, dass es die erklärten Einnahmen (81.534 DM) um darin enthaltene vereinnahmte Stückzinsen in Höhe von 5.759 DM (2.944,53 Euro) gekürzt und 20 % des sich ergebenden Differenzbetrags von 75.775 DM (38.743,14 Euro) als anrechenbare Steuer behandelt hat (FG Köln , 4 K 4802/06, abgedruckt in EFG 2009, 1752).

Der BFH führt aus: Stückzinsen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des im Streitjahr noch geltenden DBA Deutschland – Brasilien a. F. wird – vorbehaltlich des im Streitfall nicht einschlägigen Art. 24 Abs. 1 DBA Deutschland – Brasilien a. F. – bei einer in Deutschland ansässigen Person auf die von den aus Brasilie...

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