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Absolutes Kundenakquiseverbot für Wirtschaftstreuhänder unionsrechtswidrig
Nach der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) steht es den Mitgliedstaaten frei, für reglementierte Berufe Verbote hinsichtlich des Inhalts und der Art und Weise der kommerziellen Kommunikation vorzusehen, wobei die vorgesehenen Regelungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen, um die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstands sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu gewährleisten. Da das Unionsrecht keine Legaldefinition des Begriffs „Kundenakquise“ enthält, legt der EuGH diese aus als eine Form der Übermittlung von Informationen mit dem Ziel der Gewinnung neuer Kunden, die einen personalisierten Kontakt zwischen Dienstleistungserbringer und potenziellem Kunden impliziert, um diesem ein Dienstleistungsangebot zu unterbreiten. Sie lässt sich daher als Direktmarketing qualifizieren. Die Kundenakquise ist somit kommerzielle Kommunikation im Sinne der Richtlinie. Das in Frankreich für Wirtschaftsprüfer geltende Verbot, Kundenakquisehandlungen vorzunehmen, kann als nach der Dienstleistungs-RL untersagtes absolutes Verbot kommerzieller Kommunikation angesehen werden. Es untersagt nämlich jegliche Kundenakquisetätigkeit unabhängig von ihrer Form, ihre...