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Anrechnung von US State Taxes
Unterhält ein österreichisches Exportunternehmen für in Österreich hergestellte Waren zur Weiterlieferung an amerikanische Kunden in New Jersey ein Auslieferungslager, das gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. a DBA USA keine Betriebsstätte darstellt, ist das österreichische Unternehmen von der amerikanischen Bundeseinkommensteuer befreit.
Da die amerikanischen DBA allerdings nicht für die Einkommensteuern der US-Gliedstaaten gelten, liegt keine Abkommensverletzung vor, wenn unter Anwendung einer formelgestützten Einkünftezurechnung nach dem Recht von New Jersey eine lokale Einkommensteuer erhoben wird und wenn wegen der Belieferung von kalifornischen Kunden Gleiches auch in Kalifornien geschieht. Diese lokalen US-Steuern sind gemäß § 1 Abs. 3 der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, in Österreich anrechenbar.
Die Auffassung, dass solche lokalen US-Steuern auch dann anzurechnen sind, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden, wird allerdings nicht geteilt. Doch führt der Umstand, dass nach einer 2004 eingeholten Auskunft eines US-Steuerberaters keine Steuerpflicht in New Jersey besteht, dass diese Auskunft aber im Jahr 2010 nach Kontaktaufnahme mit den Steuerbehörden des Staates New Jersey wieder revidiert wurde ...